§ 7 K-OBG 1990

K-OBG 1990 - Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen

 

(1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

 

(2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken.

 

(3) Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

In Kraft seit 05.07.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-OBG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-OBG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-OBG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-OBG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-OBG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OBG 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-OBG 1990
§ 7a K-OBG 1990