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(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes geltengilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des § 3 der Kärntner Bauordnung sinngemäß.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes geltengilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des § 3 der Kärntner Bauordnung sinngemäß.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.