§ 12 K-OBG 1990

K-OBG 1990 - Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Sitzungen

 

(1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu beraten ist.

 

(2) Die Ortsbildpflegekommission wird zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder der Kommission (Abs 1 ) anwesend sind. Für die Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

 

(3) Die Ortsbildpflegekommission kann zu ihrer Beratung den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige, insbesondere Vertreter der Studienrichtung Kunstgeschichte, beiziehen.

In Kraft seit 05.07.1990 bis 31.12.9999
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