Gesamte Rechtsvorschrift K-OBG 1990

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

K-OBG 1990
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG
StF: LGBl Nr 32/1990 (WV)

§ 1 K-OBG 1990 Schutzaufgaben der Gemeinden


(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä., die zwar außerhalb des Ortsbereiches (§ 3 Abs. 1) liegen, aber ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben.

(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Grundsätze gelten für die Gemeinden auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten.

§ 2 K-OBG 1990


§ 2

Ortsbild

 

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.

§ 3 K-OBG 1990 Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 K-OBG 1990 Verunstaltungsverbot


(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:

a)

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;

b)

die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;

c)

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur insoweit, als nicht Maßnahmen nach § 44 K-BO 1996 über die Instandsetzung anzuordnen sind.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c sind ausgenommen:

a)

die amtlichen und die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;

b)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden oder über die dem Veranstalter ein Verfügungsrecht zusteht, angebracht werden, längstens bis zu einem Zeitraum von einer Woche nach dem angekündigten Ereignis;

c)

die Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen.

§ 5 K-OBG 1990 Ortsbildschutzverordnung


(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:

a)

das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;

b)

das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;

c)

der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;

d)

das Anbringen von Transparenten;

e)

das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;

f)

das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;

g)

das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;

h)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;

i)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen

ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;

j)

das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;

k)

das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf

Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;

l)

das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder

weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpapier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.

(2) Wurden durch eine Verordnung nach Abs. 1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5. In den Fällen des Abs. 1 lit. h hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(3) Zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig ist.

§ 6 K-OBG 1990 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen


(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (§ 5 Abs. 1 lit. d) und auf Dachflächen (§ 5 Abs. 1 lit. k) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung von Vorhaben nach Abs. 1 erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,

b)

ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,

c)

die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

(4) Stellt die Ankündigungsanlage nach Abs. 1 eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Abs. 1 das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden.

§ 7 K-OBG 1990


§ 7

Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen

 

(1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

 

(2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken.

 

(3) Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

§ 7a K-OBG 1990 § 7a


(1)              Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig.

(2)              Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.

(3)              Die Behörde hat die Aufstellung zu untersagen, wenn durch die Aufstellung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Aufstellung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes vor störenden Eingriffen.

(4)              Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.

§ 8 K-OBG 1990


§ 8

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen

 

(1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.

 

(2) Die Behörde hat auf Antrag desjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht.

 

(3) Wurde ein Bescheid nach Abs 2 nicht erlassen, so hat die Behörde das Recht, demjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, die im Interesse des Schutzes des Ortsbildes erforderlichen Änderungen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.

 

(4) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Vorschriften für die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (Abs 1) zu erlassen. Bei der Erlassung der Vorschriften über die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen ist sicherzustellen, daß die gewerberechtlich vorgesehene Pflicht zur Anbringung dieser Bezeichnungen jedenfalls erfüllt werden kann.

§ 9 K-OBG 1990


§ 9

Anzeigepflichtige Einfriedungen

 

(1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.

 

(2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.

 

(3) Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

 

(4) Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.

 

(5) Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.

 

(6) Die Feststellung, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen (Abs 5), darf die Behörde bei lebenden Einfriedungen auch unter der Bedingung aussprechen, daß eine entsprechende, den Interessen des Schutzes des Ortsbildes oder den Interessen der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes festzulegende Höhe der lebenden Einfriedung auch in weiterer Folge nicht überschritten wird.

 

(7) Erfolgt bereits durch eine nicht lebende Einfriedung die Abgrenzung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und wird im räumlichen Zusammenhang mit dieser bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern angelegt, durch deren Höhe in weiterer Folge Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der Hecke Bedacht nehmende Frist einzuräumen.

§ 10 K-OBG 1990 Beseitigung


(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c angebrachten Plakate, die im Widerspruch zur Verordnung nach § 5 Abs. 3 aufgestellten nicht ortsfesten Plakatständer oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat, Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

(2) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 – ausgenommen letzter Satz – und des Abs. 2 gelten sinngemäß für das abweichend von einer Anzeige oder vor ihrer Wirksamkeit erfolgte Lagern von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 lit. b, das Anbringen von Transparenten nach § 5 Abs. 1 lit. d, das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten nach § 5 Abs. 1 lit. f sowie für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern nach § 7a.

(4) Wurden Maßnahmen, die nicht im Abs. 1 bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach § 9 Abs. 6 ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach § 9 Abs. 7 nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

§ 11 K-OBG 1990 Ortsbildpflegekommission


(1) Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.

(2) Zu Mitgliedern der Ortsbildpflegekommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen.

(3) Die Ortsbildpflegekommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie aus einem ständigen Mitglied und nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten des höheren Baudienstes, die Absolventen der Studienrichtung Architektur sind - ist dies unmöglich, aus dem Kreis der beim Amt der Landesregierung verwendeten Bediensteten, die diese Voraussetzungen erfüllen -, auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Das ständige Mitglied ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Absolventen der Studienrichtung Architektur auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat aus dem Kreis der Personen, die mit den Fragen der Ortsbildpflege in dieser Gemeinde besonders vertraut sind, auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates ein nichtständiges Mitglied der Ortsbildpflegekommission zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; dies gilt für den Vorsitzenden mit der Maßgabe, daß es aus dem Kreis der beim Amt der Landesregierung verwendeten Bediensteten zu bestellen ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(5) Die Mitglieder der Ortsbildpflegekommission, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, haben dem Vorsitzenden strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach mit der Maßgabe, daß die Bestellung der Mitglieder der Ortsbildpflegekommission durch den Gemeinderat zu erfolgen hat und an die Stelle der bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Landesregierung verwendeten Bediensteten die bei der Stadt verwendeten Bediensteten zu treten haben. Die Bestellung hat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen.

(7) Die Mitgliedschaft in der Ortsbildpflegekommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Ortsbildpflegekommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern daher keine Vergütung. Die Landesregierung hat jedoch durch Verordnung für die Mitglieder, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, ein der Bedeutung dieses Amtes entsprechendes Sitzungsgeld festzusetzen.

§ 12 K-OBG 1990


§ 12

Sitzungen

 

(1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu beraten ist.

 

(2) Die Ortsbildpflegekommission wird zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder der Kommission (Abs 1 ) anwesend sind. Für die Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

 

(3) Die Ortsbildpflegekommission kann zu ihrer Beratung den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige, insbesondere Vertreter der Studienrichtung Kunstgeschichte, beiziehen.

§ 13 K-OBG 1990 Behörden


(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14 K-OBG 1990


§ 14

Zutritt, Auskunftserteilung

 

(1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten, nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.

Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffenden Räume sind zu beachten.

 

(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

 

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 15 K-OBG 1990 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;

b)

bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;

c)

gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;

d)

Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt;

e)

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (§ 8) anbringt, die das Ortsbild stören oder verunstalten, oder Aufträge der Behörde gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt;

f)

Einfriedungen (§ 9) oder anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder Anordnungen in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 7 nicht erfüllt;

g)

einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt;

i)

nicht ortsfeste Plakatständer gemäß § 7a

1.

ohne Anzeige,

2.

vor Ablauf der Frist gemäß § 7a Abs. 4 oder ohne die Feststellung der Behörde, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, oder

3.

abweichend von der Anzeige

              aufstellt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Übertretung des § 14 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Anlage

Anl. 1 K-OBG 1990


Übergangsbestimmungen (Art. IV der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. Nr 32/1990):

(1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beseitigen. Während dieses Zeitraumes gelten die Bestimmungen des § 14 (nunmehr § 15) Abs.1 lit. a nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nach § 10 vorzugehen.

In den Verordnungen der Gemeinden gemäß § 5 Abs. 3 ist eine dem Abs.1 sinngemäß entsprechende Regelung vorzusehen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen gemäß § 6 gelten für die Dauer von einem Jahr als bewilligt. Der Eigentümer dieser Anlage kann vor Ablauf dieses Zeitraumes um Erstreckung der Bewilligung ansuchen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtete anzeigepflichtige Einfriedungen (§ 9) sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Nach diesem Zeitraum ist nach §10 vorzugehen.

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr 15/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Vorhaben, die auf Grund einer Bewilligung oder in Übereinstimmung mit einer Anzeige, gegen die keine Versagungsgründe geltend gemacht wurden, nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBl. Nr 81 /1979, durchgeführt wurden, gelten als in Übereinstimmung mit diesem Gesetz errichtet.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 lit. e und i bis l bereits errichtete oder angebrachte anzeigepflichtige Maßnahmen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Anzeige oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach § 10 vorzugehen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Werbungen gemäß § 6, die nicht nach dem § 6 des Ortsbildpflegegesetzes, LGBl Nr 81/1979, bewilligt worden sind, gelten für die Dauer von einem halben Jahr als bewilligt. Vor Ablauf dieses Zeitraumes kann um Erstreckung der Bewilligung angesucht werden. Wird dieses Ansuchen nicht innerhalb dieses Zeitraumes eingebracht oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes nach § 10 vorzugehen.

Haben lebende Einfriedungen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Anzeige (§ 9) nicht untersagt wurde, eine Höhe erreicht, durch die das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet wird oder die der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist, so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der lebenden Einfriedung Bedacht nehmende Frist einzuräumen.

§ 9 Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit einer bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt wurde.

Die Bestellung aller Mitglieder der Ortsbildpflegekommission in den Städten Klagenfurt und Villach hat nach den nächsten Wahlen zum Gemeinderat zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 Abs. 4 zweiter Satz in gleicher Weise für diejenigen Mitglieder, deren Funktionsperiode früher enden würde.

(3) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 11/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1)              Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)              Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende rechtskräftige Bewilligungen für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern bleiben unberührt.

(3)              Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bewilligungsverfahren für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern sind als Anzeigeverfahren gemäß § 7a dieses Gesetzes fortzuführen. Erfolgt keine Untersagung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder stellt die Behörde fest, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Aufstellung begonnen werden.

(4)              Auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklichte Straftatbestände nach § 15 Abs. 1 lit. b für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern bleiben die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anwendbar.

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