Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
(1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag desjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht.
(3) Wurde ein Bescheid nach Abs 2 nicht erlassen, so hat die Behörde das Recht, demjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, die im Interesse des Schutzes des Ortsbildes erforderlichen Änderungen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Vorschriften für die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (Abs 1) zu erlassen. Bei der Erlassung der Vorschriften über die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen ist sicherzustellen, daß die gewerberechtlich vorgesehene Pflicht zur Anbringung dieser Bezeichnungen jedenfalls erfüllt werden kann.
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