§ 28 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung

  1. (1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. 2.Ziffer 2bis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 27 Abs. 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 27, Absatz 3, statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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