§ 2 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Pferdewirtschaft.

(2) An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.

(3) Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

  1. (1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dPferdewirtschaft.
  2. (2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.08.2023
(1) Die landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:

a)

Landwirtschaft,

b)

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Pferdewirtschaft.

(2) An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf zwei Saisonen zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am ersten Montag im Oktober und endet am letzten Freitag im April. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.

(3) Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

  1. (1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dPferdewirtschaft.
  2. (2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und c hat der Unterricht an fünf Tagen in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, hat der Unterricht an einem Tag in der Woche zu erfolgen. An Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist der gesamte Unterricht im Ausmaß von 500 Stunden auf das Schuljahr zu verteilen. Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet am ersten Freitag im Juli. Dabei können Unterrichtseinheiten in geblockter Form auch abends und an Wochenenden gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Zwei Fachrichtungen können aus organisatorischen Gründen zu einer fachbereichsübergreifenden Ausbildung zusammengefasst werden. Die Unterrichtserteilung kann in Gegenständen mit gleichen Lehrstoffinhalten in einer Klasse erfolgen. Für die übrigen Gegenstände gelten die Bestimmungen für alternative Pflichtgegenstände.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten