§ 1 K-LPG Zielsetzungen

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses(1) Dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei derregelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen im Sinneunter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Kärntner KulturpflanzenschutzgesetzesVorsorgeprinzips.

(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.

(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 20.02.1991 bis 30.04.2012

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses(1) Dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei derregelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen im Sinneunter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Kärntner KulturpflanzenschutzgesetzesVorsorgeprinzips.

(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.

(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

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