Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985entfällt) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.
(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.
(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 LLDG 1985entfällt) hat die beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.
(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.