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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952; | |||||||||
b) | Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956; | |||||||||
c) | Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966; | |||||||||
d) | Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971; | |||||||||
e) | Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981. |
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952; | |||||||||
b) | Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956; | |||||||||
c) | Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966; | |||||||||
d) | Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971; | |||||||||
e) | Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981. |
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.