§ 9 K-KHG Strafbestimmungen

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1)

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer              

a)

mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;

c)

den gemäß § 5 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

d)

einem Aufgebot (§ 6) nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

e)

den nach § 6 Abs. 2 erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

f)

einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4, 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, § 2b Abs. 3 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 erster Satz oder § 2a Abs. 6 sowie § 2b Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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