Aufgebot
(1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbarkeit zur Hilfeleistung aufzubieten; ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Personen, deren Dienstleistung zur Zeit der Katastrophe zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.
(2) Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, während der Dauer ihres Einsatzes die Anordnungen des Einsatzleiters oder der von ihm jeweils mit der Leitung bestimmter Einsätze beauftragten Personen zu befolgen.
(3) Soweit Anordnungen nach Abs 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, oder bei einer unmittelbaren
Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht beeinträchtigt werden.
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