(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint. Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister.
(2) Der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für seine Beratung im Katastrophenfall aus den an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Stellen sowie aus sonstigen Fachleuten einen dem Ausmaß und der Art der Katastrophe angepaßten Katastrophenstab zu bilden.
(3) Die Landesregierung hat für die Fälle des § 2 Abs. 4 für den Bereich des gesamten Landes einen Einsatzleiter zu bestellen. Der Einsatzleiter hat für diese Fälle einen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.
(4) Der Bezirkshauptmann kann bestimmte Maßnahmen der Katastrophenhilfe, insbesondere auch Maßnahmen nach §§ 5 und 6, dem Bürgermeister als örtlichem Einsatzleiter übertragen, wenn und soweit dies im Interesse einer raschen und geordneten Durchführung der Katastrophenhilfe erforderlich erscheint. Für diese Fälle hat der Bürgermeister einen örtlichen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.
(5) Die Einsatzleiter haben das Recht, mit der Leitung bestimmter Einsätze hiefür besonders geeignete Personen zu betrauen. Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr obliegt - unbeschadet des Anordnungsrechtes des Einsatzleiters - dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Hilfsorgan des Bezirkshauptmannes; dies gilt für den Landesfeuerwehrkommandanten in den Fällen des § 2 Abs. 4 sinngemäß. Für die Leitung des Einsatzes von Katastrophenhilfszügen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes gelten die Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.
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