Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs 1, die in Gesetzgebung oder in Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
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