§ 11 K-KHG Verweisungen

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, und

b)

Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2015.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:

a)

Seveso-III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.

b)

Mineralabfallrichtlinie: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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