Anl. 1 K-KHG (

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
LGBl Nr 40/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan an Art. I anzupassen, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Art. I Z 5 nicht § 2a, in der Fassung des Art. I Z 1 bis 6 dieses Gesetzes, entsprechen oder sich diese Informationen seit der Erstellung des externen Notfallplans geändert haben. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie), für die bisher kein externer Notfallplan erstellt wurde, ist dieser neu zu erstellen. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die Informationen gemäß Art. 1 Z 5 (§ 2a Abs. 4 K-KHG) zu übermitteln.

In Kraft seit 27.09.1980 bis 31.12.9999
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