Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO (K-KAO) Fundstelle

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Allgemeines

§

1    Begriffsbestimmungen

§

2    Einteilung der Krankenanstalten

§

3    Allgemeine Krankenanstalten

§

3a Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

§

3b   Referenzzentren

§

3c   Arten der Betriebsformen

§

4    Landes-Krankenanstaltenplan

§

5    Fachbeirat für Qualität und Integration

§

5a   Psychiatrie-Beirat

II. Abschnitt
Errichtung und Betrieb

§

6    Bewilligung zur Errichtung

§

7    Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

8    Persönliche Voraussetzungen

§

9    Sachliche Voraussetzungen

§

10   Ansuchen

§

11   Einholung von Stellungnahmen

§

12   Mündliche Verhandlung

§

13   Errichtung selbständiger Ambulatorien

§

14   Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung

§

15   Betriebsbewilligung

§

15a Haftpflichtversicherung

§

16   Parteistellung

§

17   Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

§

18   Sperre

§

18a Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen

Organisationseinheiten

§

18b Entnahmeeinheiten

§

18c Transplantationszentren

§

19   Veränderungen

§

20   Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung

§

20a Bezeichnung des Rechtsträgers

§

21   Mitteilungspflicht an den Landeshauptmann

§

22   Anstaltsordnung

§

23   Patientenrechte

§

24   Qualitätssicherung

§

25   Krankenanstaltenleitung

§

26   Ärztlicher Dienst

§

27   Ausbildungsstellen

§

27a Leitung von Zahnambulatorien

§

28   Krankenhaushygieniker

§

29   Technischer Sicherheitsbeauftragter

§

30   Ethikkommission

§

30a Kinder- und Opferschutzgruppen

§

30b Blutdepot

§

31   Erste Hilfe und ärztliche Behandlung

§

32   Verschwiegenheitspflicht

§

33   Administrative Patientenerfassung

§

34   Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen

§

34a Datenerfassung

§

35   Wirtschaftsführung

§

36   Wirtschaftsaufsicht

§

37   Pflegedienst

§

38   Personalplanung, Supervision, Fortbildung

§

39   Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

§

40   Verbot unsachlichen Wettbewerbs

III. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten

§

41 Begriffsbestimmung

§

42   Öffentlichkeitsrecht

§

43   Gemeinnützigkeit

§

44   Verleihung

§

45   Sicherstellung der Krankenanstaltspflege

§

46   Blutabnahme zur Bestimmung des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes des Blutes

§

47   Angliederungsverträge

§

48   Anstaltsambulanzen

§

48a Führung von Ordinationen

§

49   Arzneimittelvorrat

§

49a Arzneimittelkommission

§

50   Gebührenklassen

§

51   Öffentliche Stellenausschreibung

§

52   Aufnahme der Patienten

§

53   Aufnahme von nichtanstaltsbedürftigen Personen

§

54   Entlassung von Patienten

§

55   Leichenöffnung (Obduktion)

§

56   Leistungsabgeltung

§

57   Aufenthaltskostenbeitrag

§

58   Sondergebühren

§

59   Ermittlung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren

§

60   Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren

§

61   Arztgebühren

§

62   Tragung der Gebühren

§

63   Gebührenrechnung

§

64   Rückstandsausweis

§

65   Gebühren für ausländische Staatsangehörige

§

66   Überwachungsrecht der Träger der Sozialhilfe

§

67   Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

§

68   Betriebsabgangsdeckung

§

69   Betriebsunterbrechung, Auflassung

§

70   Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

§

71   Öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie in

öffentlichen Krankenanstalten

§

72   Geschlossene Bereiche

§

72a Verwendung von Drittmitteln

IV. Abschnitt
Private Krankenanstalten

§

73   Allgemeines

§

74   Errichtung und Betrieb

§

75   Fortbetriebsrecht

§

75a Patientenkosten und Rechnungen

V. Abschnitt
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten

§

76   Aufnahme in Fondskrankenanstalten

§

77   Leistungen, die durch LKF-Gebührenersätze abgegolten werden

§

78   Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesfonds

§

79   Kostentragung durch den Patienten

§

80   Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten

§

81   Schiedskommission

§

82   Sozialversicherungsträger und nichtfondsfinanzierte Krankenanstalten

§

83   Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu

den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten

VI. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 84 Strafbestimmungen

§ 85 Abgabenbefreiung

§ 86 Verweisungen

                                                        

Übergangs- und Nachfolgerecht

ANM zu Art III der Kundmachung LGBl Nr 26/1999:

Art III enthält folgende Außerkrafttretungsregelungen:

1.

Mit den Artikeln III Z 2 und IV des Gesetzes LGBl Nr 15/1996, ersterer geändert mit Art II LGBl Nr 82/1996, wurden folgende Außerkrafttretungsregelungen getroffen:

a)

die Bestimmung des Art I Z 3 (betreffend § 72) tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttretender zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 außer Kraft.

b)

Mit dem Außerkrafttreten der im Art III Z 2 zweiter Satz genannten Vereinbarung treten die §§ 72 Abs. 4 bis 11 und 73 Abs. 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 außer Kraft.

2.

Mit Art II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Art IV

des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung wurden folgende Außerkrafttretungsregelungen getroffen:

Art I Z 5, 6, 9, 12, 13, 19, 20, 22, 24 bis 26, 28 bis 37, 40, 43, 45 bis 47 und 49 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

 

ANM zu Art II des Gesetzes LGBl Nr 67/2001:

Art II enthält folgende In- bzw. Außerkrafttretungsregelungen:

1.

Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme von Z 51 am 1. Jänner 2001 in Kraft. Art. I Z 51 tritt am 1. März 2001 in Kraft.

2.

Die mit Art. II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung festgelegte Außerkrafttretungsregelung (Art. III Z 2 der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl Nr 26/1999) wird dahingehend abgeändert, als das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 erfolgt.

3.

Die mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage II Art. IV der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl Nr 26/1999) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

4.

Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z 39 (§ 57 Abs. 1) an die Stelle des Betrages 3,63 Euro der Betrag S 50,-, im Art. I Z 41 an die Stelle des Betrages 1,45 Euro der Betrag S 20,- und an die Stelle des Betrages 0,73 Euro der Betrag S 10,-, sowie im Art. I Z 52 (§ 84 Abs. 1) an die Stelle des Betrages 7.260 Euro der Betrag

S 100.000,- und im Art. I Z 53 (§ 84 Abs. 2) an die Stelle des Betrages 720 Euro der Betrag S 10.000,-.

 

ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(2) Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission. 

(4) Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.

(5) Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III aufnehmen kann.

(6) Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III einzuberufen.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. III.

(8) Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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