Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO (K-KAO) Fundstelle

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 95/2024

I. Abschnitt
Allgemeines

§

1 Begriffsbestimmungen

§

2 Einteilung der Krankenanstalten

§

3 Allgemeine Krankenanstalten

§

3a Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

§

3b Referenzzentren

§

3c Arten der Betriebsformen

§

4 Landes-Krankenanstaltenplan

§

5 Fachbeirat für Qualität und Integration

§

5a Psychiatrie-Beirat

§

5b Militärische Krankenanstalten

II. Abschnitt
Errichtung und Betrieb

§

6 Bewilligung zur Errichtung

§

7 Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

8 Persönliche Voraussetzungen

§

9 Sachliche Voraussetzungen

§

10 Ansuchen

§

11 Einholung von Stellungnahmen

§

12 Mündliche Verhandlung

§

13 Errichtung selbständiger Ambulatorien

§

13a Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien

§

14 Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung

§

15 Betriebsbewilligung

§

15a Haftpflichtversicherung

§

16 Parteistellung

§

17 Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

§

18 Sperre

§

18a Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

§

18b Entnahmeeinheiten

§

18c Transplantationszentren

§

19 Veränderungen

§

20 Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung

§

20a Bezeichnung des Rechtsträgers

§

21 Mitteilungspflicht an den Landeshauptmann

§

21a Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds

§

22 Anstaltsordnung

§

23 Patientenrechte

§

24 Qualitätssicherung

§

25 Krankenanstaltenleitung

§

26 Ärztlicher Dienst

§

27 Ausbildungsstellen

§

27a Leitung von Zahnambulatorien

§

28 Krankenhaushygieniker

§

29 Technischer Sicherheitsbeauftragter

§

30 Ethikkommission

§

30a Kinder- und Opferschutzgruppen

§

30b Blutdepot

§

30c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

§

31 Erste Hilfe und ärztliche Behandlung

§

32 Verschwiegenheitspflicht

§

33 Administrative Patientenerfassung

§

34 Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen

§

34a Datenverarbeitung

§

35 Wirtschaftsführung

§

36 Wirtschaftsaufsicht

§

37 Pflegedienst

§

38 Personalplanung, Supervision, Fortbildung

§

39 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

§

40 Verbot unsachlichen Wettbewerbs

III. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten

§

41 Begriffsbestimmung

§

42 Öffentlichkeitsrecht

§

43 Gemeinnützigkeit

§

44 Verleihung

§

45 Sicherstellung der Krankenanstaltspflege

§

46 Blutabnahme zur Bestimmung des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes des Blutes

§

47 Angliederungsverträge

§

48 Anstaltsambulanzen, ambulante Untersuchungen und Behandlungen

§

48a Führung von Ordinationen

§

49 Arzneimittelvorrat

§

49a Arzneimittelkommission

§

50 Gebührenklassen

§

51 Öffentliche Stellenausschreibung

§

52 Aufnahme der Patienten

§

53 Aufnahme von nichtanstaltsbedürftigen Personen

§

54 Entlassung von Patienten

§

55 Leichenöffnung (Obduktion)

§

56 Leistungsabgeltung

§

57 Aufenthaltskostenbeitrag

§

58 Sondergebühren

§

59 Ermittlung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren

§

60 Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren

§

61 Arztgebühren

§

62 Tragung der Gebühren

§

63 Gebührenrechnung

§

64 Rückstandsausweis

§

65 Gebühren für ausländische Staatsangehörige

§

66 Überwachungsrecht der Träger der Sozialhilfe

§

67 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

§

68 Betriebsabgangsdeckung

§

69 Betriebsunterbrechung, Auflassung

§

70 Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

§

71 Öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten

§

72 Geschlossene Bereiche

§

72a Verwendung von Drittmitteln

IV. Abschnitt
Private Krankenanstalten

§

73 Allgemeines

§

74 Errichtung und Betrieb

§

75 Fortbetriebsrecht

§

75a Patientenkosten und Rechnungen

V. Abschnitt
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten

§

76 Aufnahme in Fondskrankenanstalten

§

77 Leistungen, die durch LKF-Gebührenersätze abgegolten werden

§

78 Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesfonds

§

79 Kostentragung durch den Patienten

§

80 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten

§

81 Schiedskommission

§

82 Sozialversicherungsträger und nichtfondsfinanzierte Krankenanstalten

§

83 Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten

VI. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 84 Strafbestimmungen

§ 85 Abgabenbefreiung

§ 86 Verweisungen

Übergangs- und Nachfolgerecht

ANM zu Art III der Kundmachung LGBl Nr 26/1999:ANM zu Art römisch III der Kundmachung LGBl Nr 26/1999:

Art III enthält folgende Außerkrafttretungsregelungen:Art römisch III enthält folgende Außerkrafttretungsregelungen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera adie Bestimmung des Art I Z 3 (betreffend § 72) tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttretender zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 außer Kraft.die Bestimmung des Art römisch eins Ziffer 3, (betreffend Paragraph 72,) tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttretender zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 außer Kraft.
    2. b)Litera bMit dem Außerkrafttreten der im Art III Z 2 zweiter Satz genannten Vereinbarung treten die §§ 72 Abs. 4 bis 11 und 73 Abs. 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 außer Kraft.Mit dem Außerkrafttreten der im Art römisch III Ziffer 2, zweiter Satz genannten Vereinbarung treten die Paragraphen 72, Absatz 4 bis 11 und 73 Absatz 7, der Krankenanstaltenordnung 1992 außer Kraft.
    1. 1.Ziffer einsArtikel I dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme von Z 51 am 1. Jänner 2001 in Kraft. Art. I Z 51 tritt am 1. März 2001 in Kraft.Artikel römisch eins dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme von Ziffer 51, am 1. Jänner 2001 in Kraft. Art. römisch eins Ziffer 51, tritt am 1. März 2001 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die mit Art. II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung festgelegte Außerkrafttretungsregelung (Art. III Z 2 der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl Nr 26/1999) wird dahingehend abgeändert, als das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 erfolgt.Die mit Art. römisch II Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1997, in der durch Art. römisch IV des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1998, geänderten Fassung festgelegte Außerkrafttretungsregelung (Art. römisch III Ziffer 2, der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,) wird dahingehend abgeändert, als das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 erfolgt.
    3. 3.Ziffer 3Die mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage II Art. IV der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl Nr 26/1999) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1998, festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage römisch II Art. römisch IV der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. I Z 39 (§ 57 Abs. 1) an die Stelle des Betrages 3,63 Euro der Betrag S 50,-, im Art. I Z 41 an die Stelle des Betrages 1,45 Euro der Betrag S 20,- und an die Stelle des Betrages 0,73 Euro der Betrag S 10,-, sowie im Art. I Z 52 (§ 84 Abs. 1) an die Stelle des Betrages 7.260 Euro der BetragBis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. römisch eins Ziffer 39, (Paragraph 57, Absatz eins,) an die Stelle des Betrages 3,63 Euro der Betrag S 50,-, im Art. römisch eins Ziffer 41, an die Stelle des Betrages 1,45 Euro der Betrag S 20,- und an die Stelle des Betrages 0,73 Euro der Betrag S 10,-, sowie im Art. römisch eins Ziffer 52, (Paragraph 84, Absatz eins,) an die Stelle des Betrages 7.260 Euro der BetragS 100.000,- und im Art. I Z 53 (§ 84 Abs. 2) an die Stelle des Betrages 720 Euro der Betrag S 10.000,-.S 100.000,- und im Art. römisch eins Ziffer 53, (Paragraph 84, Absatz 2,) an die Stelle des Betrages 720 Euro der Betrag S 10.000,-.

    ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:ANM: Mit Art. römisch VI Absatz 2 bis 8 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (2)Absatz 2Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.Art. römisch III bis römisch fünf treten am 1. September 2012 in Kraft.
    2. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission. Mit dem Inkrafttreten des Art. römisch III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission. 
    3. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, K-LKABG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. römisch III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.
    4. (5)Absatz 5Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III aufnehmen kann.Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III aufnehmen kann.
    5. (6)Absatz 6Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III einzuberufen.Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III einzuberufen.
    6. (7)Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. III. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. römisch III.
    7. (8)Absatz 8Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen. Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. römisch III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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