(1) Wenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, § 19 nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner vorzusehen:
1. | die Verpflichtung des Rechtsträgers, der Landesregierung die Veränderung unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen, | |||||||||
2. | die Befugnis der Landesregierung, jederzeit den Betrieb für Zwecke des Abs. 1 einzuschränken oder zu untersagen, soweit ein öffentlicher Versorgungsbedarf nicht gegeben ist, sowie Bedingungen und Auflagen zur Einhaltung der hygienischen und technischen Anforderungen vorzuschreiben, und | |||||||||
3. | Anforderungen, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu wahren, insbesondere die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden hygienischen und technischen Anforderungen einzuhalten und bei Ausführung der Veränderungen das Hygieneteam sowie den technischen Sicherheitsbeauftragten beizuziehen. |
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf für höchstens sechs Monate gelten.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
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