Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Sämtliche Bewilligungen, Kenntnisnahmen sowie Zurücknahmen von Bewilligungen, welche Fondskrankenanstalten betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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