§ 23 K-KAO Patientenrechte

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Träger von Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im Rahmen des Betriebes entsprechend dem Anstaltszweck und dem jeweiligen Leistungsangebot sichergestellt wird, dass

a)

die Persönlichkeitsrechte der Patienten besonders geschützt werden und ihre Menschenwürde unter allen Umständen geachtet und gewahrt wird;

b)

Patienten aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden;

c)

für alle Patienten ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens rechtzeitig sichergestellt werden;

d)

Diagnostik, Behandlung und Pflege entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen, wobei auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders beachtet wird;

e)

für den Fall, dass nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechende Versorgung nicht gewährleistet werden kann, sichergestellt wird, dass der Patient mit seiner Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird;

f)

auch in Mehrbetträumen durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen eine ausreichende Wahrung der Intim- und Privatsphäre gewährleistet ist und insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten dafür gesorgt wird, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann;

g)

die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe soweit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus angepasst sind;

h)

neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht sowie auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist und eine psychologische Unterstützung gewährt werden kann;

i)

im Rahmen der stationären Versorgung Besuche empfangen und sonstige Kontakte gepflogen werden können und über Wunsch des Patienten solche auch unterbleiben;

j)

von den Patienten Vertrauenspersonen (Bevollmächtigte) genannt werden können, die insbesondere bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt zu ermöglichen ist;

k)

ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können, andererseits über Wunsch des Sterbenden Personen aber auch davon ausgeschlossen werden;

l)

Patienten im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und über die sie voraussichtlich treffenden Kosten aufgeklärt und sie aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, beteiligt werden;

m)

Patienten über ihren Gesundheitszustand, über die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung in entsprechender Weise aufgeklärt werden;

n)

Patienten im Vorhinein die Möglichkeit eröffnet wird, Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit den Wunsch des Unterbleibens einer Behandlung oder von bestimmten Behandlungsmethoden zum Ausdruck bringen können, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen entsprechend darauf Bedacht genommen werden kann;

o)

gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten ein Geheimhaltungsinteresse haben, geschützt werden, wobei Ausnahmen nur in den datenschutzrechtlich vorgesehenen Fällen zulässig sind und Auskunfts- und Richtigstellungsrechte auch für Angaben und personenbezogene Daten vorgesehen werden, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person bedürfen, wobei besonders zu achten ist, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte der betroffenen Person gewahrt werden;

p)

Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;

q)

die Heranziehung von Patienten zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, erfolgt;

r)

bei der stationären Versorgung von Minderjährigen eine altersgerechte Ausstattung der Krankenräume geboten wird und deren Aufklärung dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend erfolgt sowie Vorsorge dafür getroffen wird, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.

(2) Die Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, soferne die jeweilige Wartezeit vier Wochen überschreitet. Als Kriterien für die Reihung der Wartezeiten dürfen neben dem Anmeldezeitpunkt nur medizinische und soziale Gründe herangezogen werden. Aus der Warteliste hat die Gesamtzahl der pro Abteilung für den Eingriff vorgemerkten Patienten und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Patienten ersichtlich zu sein.

(3) Den für einen Eingriff vorgemerkten Personen ist auf ihr Verlangen Einsicht in die Warteliste zu geben oder sie sind über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.

(4) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(5) Der Träger der Krankenanstalt hat Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 15a zu informieren.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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