(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
(3) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten
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