(1) Der ärztliche Leiter (§ 26), der Verwaltungsleiter (§ 35) und der Leiter des Pflegedienstes (§ 37) einer Krankenanstalt besorgen die Krankenanstaltenleitung kollegial. Sie haben Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam zu besprechen und die erforderlichen Entscheidungen in dieser Angelegenheit gemeinsam zu fällen. Der Vorsitz in der Krankenanstaltenleitung wechselt halbjährlich in der im ersten Satz enthaltenen Reihenfolge. Die Krankenanstaltenleitung hat insbesondere für umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen im Betrieb der jeweiligen Krankenanstalt Sorge zu tragen. Weiters haben sie Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle, zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten. Die den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle der Dienstabwesenheit einer der im Abs. 1 genannten Personen tritt der Stellvertreter an deren Stelle. Falls kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein solcher für die Dauer der Dienstabwesenheit zu bestellen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.
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