(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn
a) | die Krankenanstalt bzw. ein Teil der Krankenanstalt ohne Betriebsbewilligung oder abweichend von den erteilten Bewilligungen gemäß §§ 6, 13 oder 19 betrieben wird, | |||||||||
b) | die Auflagen und Bedingungen in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung nicht eingehalten werden oder | |||||||||
c) | die Vorschriften dieses Gesetzes über den Betrieb von Krankenanstalten nicht eingehalten werden. |
Eine Sperre nach lit. b oder c ist unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht. Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.
(2) Gleichzeitig mit der Sperre sind die notwendigen Vorkehrungen für die Versorgung der Patienten zu treffen. Dasselbe gilt, wenn der Landeshauptmann die Weiterführung des Betriebes untersagt hat (§ 61 KAKuG).
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