(1) Die Wirksamkeit einer Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Vorabfeststellung, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstalt beantragt wird. Sie erlischt ferner mit dem Zeitpunkt der Versagung einer Errichtungsbewilligung.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt
1. | nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, oder | |||||||||
2. | nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Betriebsbewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. |
(3) Aus wichtigen Gründen kann auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz einmal für höchstens sechs Monate, die Frist gemäß Abs. 2 Z 2 einmal für höchstens fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung erstreckt. Im Zuge der Verlängerung dürfen die bei Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen sachlichen Erfordernisse in jede Richtung hin abgeändert werden.
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