Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit. a und b abzuweisen, kann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein zu verbinden.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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