Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDer Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.
(2)Absatz 2Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.
In Kraft seit 07.06.2023 bis 31.12.2023
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