§ 7 K-KAO Inanspruchnahme von Liegenschaften

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn

a)

für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ein Bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. a gegeben ist,

b)

das Grundstück nach seiner Lage für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) geeignet ist,

c)

die Errichtung einer Krankenanstalt auf den in Betracht kommenden Grundstücken dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht,

d)

das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war; der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 vH über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.

(3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben.

(4) Der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger können die Rückübereignung des Grundstückes gegen Ersatz der erhaltenen Entschädigung begehren, wenn

a)

der Antragsteller nach Abs. 1 nicht spätestens binnen drei Jahren nach der durchgeführten Enteignung um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ansucht,

b)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) nicht erteilt wurde,

c)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nach § 14 Abs. 2 erloschen ist.

(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist binnen zwei Jahren nach den im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Zeitpunkten einzubringen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-KAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-KAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-KAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-KAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-KAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-KAO
§ 8 K-KAO