§ 14 K-KAO Wirksamkeit der Vorabfeststellung und der Errichtungsbewilligung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Wirksamkeit einer Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Vorabfeststellung, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstalt beantragt wird. Sie erlischt ferner mit dem Zeitpunkt der Versagung einer Errichtungsbewilligung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, oder

2.

nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Betriebsbewilligung rechtskräftig erteilt worden ist.

(3) Aus wichtigen Gründen kann auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz einmal für höchstens sechs Monate, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnendie Frist gemäß Abs. 2 Z 2 einmal für höchstens fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich zu melden.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Antrag um zwei Jahre zu verlängern; imdie Verlängerung erstreckt. Im Zuge der Verlängerung darfdürfen die Bewilligung hinsichtlichbei Erteilung der erteiltenErrichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen im Sinne der zwischenzeitlichunter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Rahmenbedingungensachlichen Erfordernisse in jede Richtung hin abgeändert werden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Die Wirksamkeit einer Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Vorabfeststellung, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstalt beantragt wird. Sie erlischt ferner mit dem Zeitpunkt der Versagung einer Errichtungsbewilligung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt

1.

nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, oder

2.

nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Betriebsbewilligung rechtskräftig erteilt worden ist.

(3) Aus wichtigen Gründen kann auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz einmal für höchstens sechs Monate, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnendie Frist gemäß Abs. 2 Z 2 einmal für höchstens fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich zu melden.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Antrag um zwei Jahre zu verlängern; imdie Verlängerung erstreckt. Im Zuge der Verlängerung darfdürfen die Bewilligung hinsichtlichbei Erteilung der erteiltenErrichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen im Sinne der zwischenzeitlichunter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Rahmenbedingungensachlichen Erfordernisse in jede Richtung hin abgeändert werden.

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