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Mündliche Verhandlung
(1) Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit a . a und b abzuweisen, hatkann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber und die Bezirksverwaltungsbehörde zu laden istverbinden.
(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 lit c vorliegen.
Mündliche Verhandlung
(1) Ist das Ansuchen nicht schon wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 oder § 9 Abs. 2 lit a . a und b abzuweisen, hatkann die Landesregierung eine mündliche Verhandlung anberaumen; diese ist erforderlichenfalls mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber und die Bezirksverwaltungsbehörde zu laden istverbinden.
(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 lit c vorliegen.