(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung im Land Kärnten wird ein Psychiatrie-Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Als Mitglieder kommen in Betracht:
1. | Bedienstete der für die Mindestsicherung sowie der für fachliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, einschließlich eines mit Koordinationsaufgaben in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung im Land Kärnten betrauten Bediensteten, | |||||||||
2. | ein Vertreter aus dem Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung der Sozial- und Gesundheitssprengel in Kärnten verantwortlichen Personen, | |||||||||
3. | ein Vertreter aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege in Kärnten, | |||||||||
4. | im Bereich der stationären psychiatrischen Versorgung tätige Fachärzte, | |||||||||
5. | niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie, | |||||||||
6. | ein von der Österreichische Gesundheitskasse nominierter Vertreter, | |||||||||
7. | ein vom Arbeitsmarktservice nominierter Vertreter, | |||||||||
7a. | ein von der Pensionsversicherungsanstalt nominierter Vertreter, | |||||||||
8. | Vertreter aus dem Kreis der Patienten und deren Angehörigen. |
Der Beirat kann weitere Personen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Den Vorsitz führt ein von der Landesregierung bestellter Vertreter. Für die Bestellung der Mitglieder und die Geschäftsordnung des Beirates gilt § 5 Abs. 3 und 4. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
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