§ 22 K-GOL

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 06.08.2009 bis 28.01.2022

Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.

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