§ 22 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 22

Rückzahlung

 

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

In Kraft seit 23.12.1999 bis 31.12.2024
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