§ 28 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 K-GKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 K-GKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 K-GKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 K-GKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 K-GKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 K-GKG
Anl. 1 K-GKG