Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsDie Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen. Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß Paragraph 7, verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 – ausgenommen dessen Abs. 4 – im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Paragraph 10, – ausgenommen dessen Absatz 4, – im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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