Anl. 1 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Anlage I (zu § 7 Abs. 1)Anlage römisch eins (zu Paragraph 7, Absatz eins,)

Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE)

je Tier

 

 

Rinder über 2 Jahre

1,0

Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre

0,6

Kälber bis 3 Monate

0,15

Pferde über 2 Jahre

0,9

Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre

0,77

Fohlen bis 3 Monate

0,33

Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg

0,43

Schweine über 20 kg

0,17

Schafe

0,14

Ziegen

0,12

Legehennen

0,013

Junghennen

0,006

Masthähnchen

0,004

Mastenten und Mastgänse

0,008

Mastputen

0,011

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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