Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1982, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 10, Absatz eins, alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IIIMit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz 2 a, (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Artikel IVDie Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, (Paragraph 7, Absatz eins, neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist Paragraph 6 a, Absatz 2, (Paragraph 7, Absatz 2, neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, Sitzung 40, umgesetzt.
Artikel VIMit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2002, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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