Anl. 3 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. 1.Ziffer einsVerordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden. (Abs. 1 zweiter Satz)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden. (Absatz eins, zweiter Satz)
  2. 2.Ziffer 2Kanalanschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge oder Grundbeiträge, die nach den Bestimmungen des Kanalisationsabgabengesetzes, LGBl Nr 125/1962, oder des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, gelten als Beiträge im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Grundbeiträge als Aufschließungsbeiträge zu gelten haben. (Abs. 3)Kanalanschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge oder Grundbeiträge, die nach den Bestimmungen des Kanalisationsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 125 aus 1962,, oder des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, gelten als Beiträge im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Grundbeiträge als Aufschließungsbeiträge zu gelten haben. (Absatz 3,)
  3. 3.Ziffer 3Bescheide, mit denen Vorauszahlungen im Sinne des § 8a des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, und Bescheide im Sinne des Art. II des Gesetzes vom 2. Juli 1974, LGBl Nr 192, gelten als vorläufige Bescheide im Sinne des § 12 (§ 16 neu) dieses Gesetzes im Zusammenhang mit § 152 der Landesabgabenordnung (§ 150 der Landesabgabenordnung 1991). (Abs. 4)Bescheide, mit denen Vorauszahlungen im Sinne des Paragraph 8 a, des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, und Bescheide im Sinne des Art. römisch II des Gesetzes vom 2. Juli 1974, Landesgesetzblatt Nr 192, gelten als vorläufige Bescheide im Sinne des Paragraph 12, (Paragraph 16, neu) dieses Gesetzes im Zusammenhang mit Paragraph 152, der Landesabgabenordnung (Paragraph 150, der Landesabgabenordnung 1991). (Absatz 4,)
  4. 4.Ziffer 4Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben. (Abs. 5)Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben. (Absatz 5,)
  5. 5.Ziffer 5Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 (§ 18 Abs. 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Kanalanschlußbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden. (Abs. 6)Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 (Paragraph 18, Absatz eins und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Kanalanschlußbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden. (Absatz 6,)
Artikel II

Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1982, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 10, Absatz eins, alt) dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1982 in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz 2 a, (alt) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV
  1. (1)Absatz einsMit Art. II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art. römisch II Absatz eins bis 3 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 1993, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
    1. 1.Ziffer einsVerordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen ab dem Tag der Kundmachung erlassen, jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs. 1 zweiter Satz)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen ab dem Tag der Kundmachung erlassen, jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Absatz eins, zweiter Satz)
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) im Falle des § 1 Abs. 3 (§ 1 Abs. 4 neu) die Reihenfolge der Errichtung der Kanalisationsanlagen zu bestimmen. (Abs. 2)Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) im Falle des Paragraph eins, Absatz 3, (Paragraph eins, Absatz 4, neu) die Reihenfolge der Errichtung der Kanalisationsanlagen zu bestimmen. (Absatz 2,)
    3. 3.Ziffer 3Für Bauwerke, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs. 3 nicht mehr besteht, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) die Anschlußpflicht auszusprechen. (Abs. 3)Für Bauwerke, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nicht mehr besteht, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1993) die Anschlußpflicht auszusprechen. (Absatz 3,)
  2. (2)Absatz 2Mit Artikel II Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Artikel römisch II Absatz 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 1993,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1994, und Art. römisch eins Ziffer 8, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999,, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

    Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, (Paragraph 7, Absatz eins, neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist Paragraph 6 a, Absatz 2, (Paragraph 7, Absatz 2, neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit 31. Dezember 2005 und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.

Artikel V

Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1999, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, Sitzung 40, umgesetzt.

Artikel VI

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2002, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Artikel III(LGBl Nr 74/2024)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2024,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.Art. römisch eins Ziffer 8 und Art. römisch II Ziffer 3, (betreffend Paragraph 17, Absatz eins, K-GKG und Paragraph 16, Absatz eins, K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abgeschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 22, K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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