§ 26 K-GKG

K-GKG - Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 26

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 23.12.1999 bis 31.12.9999
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