(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt; | |||||||||
b) | einer Entscheidung über die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisationsanlage (§ 4 Abs. 2) und zur Auflassung eigener Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 3) nicht nachkommt; | |||||||||
c) | Abwässer von befestigten Flächen ohne Vorliegen einer Anschlußpflicht oder eines Anschlußrechtes in die Kanalisationsanlage einbringt; | |||||||||
d) | der Untersagung der Einbringung von Stoffen (§ 4 Abs. 4) zuwiderhandelt; | |||||||||
e) | den Verboten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; | |||||||||
f) | den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; | |||||||||
g) | den Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt; | |||||||||
h) | den Anordnungen oder Verpflichtungen gemäß § 10 nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung der Kanalisationsanlage zu verwenden.
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