Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsDie Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (Paragraph 14,).
(2)Absatz 2Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage II zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage römisch II zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Absatz 3Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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