Gesamte Rechtsvorschrift K-BPG

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

K-BPG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2022
Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG)
StF: LGBl Nr 46/2013

§ 1 K-BPG Begriffsbestimmung


Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind.

§ 2 K-BPG Technische Bewertungsstelle


Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle betraut.

§ 3 K-BPG für das Bauwesen


Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen betraut.

§ 4 K-BPG


Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

§ 5 K-BPG von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen


Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.              sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2.              für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA tragen.

§ 6 K-BPG Baustoffliste ÖA


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1.              die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2.              das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(3) Weiters können festgelegt werden:

1.              Verwendungszweck;

2.              Klassen und Stufen;

3.              Geltungsdauer der Produktregistrierung;

4.              Maßnahmen nach Abs. 4.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1.              Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

2.              Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

(6) Die Baustoffliste ÖA ist gemäß § 28 kundzumachen.

§ 7 K-BPG Produktregistrierung


(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1.              das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder

2.              das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle. Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Kärnten befindet.

(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

§ 8 K-BPG Verfahren der Registrierung


(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.

§ 9 K-BPG Registerführende Stelle


(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß § 7 betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 24 sinngemäß.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut.

(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.

§ 10 K-BPG Einbauzeichen ÜA


(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.

(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

§ 11 K-BPG von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen


Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

§ 12 K-BPG Baustoffliste ÖE


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.

(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

1.              die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2.              die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3.              die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;

4.              Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;

5.              das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(3) Die Baustoffliste ÖE ist gemäß § 26 kundzumachen.

§ 13 K-BPG sonstiger Bauprodukte


Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

§ 14 K-BPG Bautechnische Zulassung


(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1.              das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.              für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3.              das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.              Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

5.              sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist von der Zulassungsstelle mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

1.              eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.              Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3.              Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§ 11), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

§ 15 K-BPG Zulassungsstelle


Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen betraut.

§ 15b K-BPG § 15b


(1) Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

1.

sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;

2.

für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 15d) ausgestellt wurde;

3.

sie die CE-Kennzeichnung (§ 15e) tragen.

(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes

1.

sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 15e) trägt, und

2.

für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 15d) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

§ 15c K-BPG § 15c


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

§ 15d K-BPG § 15d


(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anlage 3 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 4 beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anlage 2 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abzufassen.

§ 15e K-BPG § 15e


(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 15d) auszustellen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 15f K-BPG § 15f


Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1.

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können,

2.

das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

§ 16 K-BPG auf dem Markt


(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 18 K-BPG


1.       Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.       Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.       Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

4.       Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.       Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

6.       Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

7.       Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

8.       Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

9.       Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

§ 19 K-BPG


1.       von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.       davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 27 Abs. 1 verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 21a K-BPG § 21a


(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,

1.

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Hauptstückes durchzuführen,

2.

von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und

3.

Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Hauptstückes zu unterziehen.

(2) Die Marktaufsichtsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

§ 21b K-BPG § 21b


(1) Die Marktüberwachungsbehörde darf davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 15e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,

1.

die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2.

die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.

§ 21c K-BPG § 21c


(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 15e versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wird. Es können im Bescheid Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 15e versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen 4a. Hauptstückes oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des betreffenden Herstellers oder Bevollmächtigten in Kärnten befindet.

(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.

(6) Nach Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

1.

Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;

2.

fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

3.

Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

§ 21d K-BPG § 21d


(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 15e) versehen ist.

(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 15e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 15b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

§ 21g K-BPG


Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen § 21e und § 21f entsprochen wird. Die Landesregierung darf in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.

§ 22 K-BPG Mitgliedschaft des Landes


(1) Das Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein (2. Abschnitt der Vereinbarung LGBl. Nr. 35/2013).

(2) Das Land Kärnten ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten zu tragen.

§ 23 K-BPG


Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in § 2, 3, 6, 9, 12, 15 und 18 angeführten Aufgaben mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:

1.       die Erstattung von technischen Gutachten;

2.       die Koordinierung der Interessen des Landes Kärnten mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Art. 15a

B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

         a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

         b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

         c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

3.       die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

4.       die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

5.       die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen.

6.       (entfällt)

§ 24 K-BPG Aufsicht der Landesregierung


Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 26 K-BPG Kundmachungen


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1.              nach Gegenstand und Fundstellen:

              a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

              b) harmonisierte technische Spezifikationen.

2.              im Volltext:

              a) die Baustoffliste ÖA;

              b) die Baustoffliste ÖE;

              c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.

(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.

§ 27 K-BPG


21. ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das nicht den Anforderungen nach § 21f entspricht.

§ 28 K-BPG Außerkrafttreten


Das Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz – K-ABPG, LGBl. Nr. 24/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2011, tritt außer Kraft.

Anlage

Anl. 2 K-BPG ANLAGE 2



(zu § 15d)

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und

6.

Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Anl. 3 K-BPG ANLAGE 3



(zu § 15d)

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

1.

In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d)

die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Bauproduktes;

e)

eine Liste der in § 15a Abs. 2 Z 6 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach § 15a Abs. 2 Z 6 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;

f)

die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauprodukts und

g)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.

3.

Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Bauprodukt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anl. 4 K-BPG ANLAGE 4



(zu § 15d)

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

1.

In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Für die Bewertung der Konformität des Bauproduktes kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.

3.

Umweltkomponenten des Managementsystems

Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

3.1.

Umweltorientierte Produktpolitik

Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauproduktes ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.

Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.

Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

a)

die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Bauproduktes zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;

b)

die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;

c)

die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;

d)

die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und

e)

das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.

3.2.

Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:

a)

Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Bauproduktes,

b)

Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und

c)

ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.

3.3.

Durchführung und Unterlagen

3.3.1.

Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes beinhalten:

a)

Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;

b)

die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und

c)

der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.

3.3.2.

Die Unterlagen zu dem Bauprodukt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;

e)

Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und

f)

die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauproduktes.

3.4.

Prüfungen und Abstellung von Mängeln

3.4.1.

Der Hersteller muss

a)

alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bauprodukt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Bauprodukt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;

b)

Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und

c)

mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anl. 5 K-BPG


Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

  1. a)

             b)       Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.

    Artikel IV(LGBl Nr 77/2022)
    Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
    1. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

               2.       Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.

Anl. 1 K-BPG ANLAGE 1 (zu § 10)


I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen gemäß § 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von

a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,

b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und

c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.

Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

Zeichen 01

2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, in § 10 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens

des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG (K-BPG) Fundstelle


Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG)
StF: LGBl Nr 46/2013

Änderung

LGBl Nr 85/2013

1. Hauptstück: Allgemeines

§

1              Begriffsbestimmung

2. Hauptstück: Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

§

2              Technische Bewertungsstelle

§

3              Produktinformationsstelle für das Bauwesen

3. Hauptstück: Anforderung für die Verwendung von Bauprodukten

1. Abschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§

4              Anwendungsbereich

§

5              Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§

6              Baustoffliste ÖA

§

7              Produktregistrierung

§

8              Verfahren der Registrierung

§

9              Registrierungsstellen und Registerführende Stelle

§

10               Einbauzeichen ÜA

2. Abschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§

11               Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§

12               Baustoffliste ÖE

3. Abschnitt: Sonstige Bauprodukte

§

13               Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Hauptstück: Bautechnische Zulassung

§

14 Bautechnische Zulassung

§

15 Zulassungsstelle

5. Hauptstück: Bereitstellung auf dem Markt

§

16               Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

6. Hauptstück: Marktüberwachung

§

17               Anwendungsbereich

§

18 Marktüberwachungsbehörde

§

19               Berichtspflichten der Baubehörde

§

20               Verwenden von Daten

§

21 Proben

7. Hauptstück: Österreichisches Institut für Bautechnik

§

22               Mitgliedschaft des Landes

§

23               Aufgaben

§

24               Aufsicht der Landesregierung

8. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§

25               Kosten

§

26               Kundmachungen

§

27               Strafbestimmungen

§

28 Außerkrafttreten

              ANLAGE

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