(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß § 7 betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 24 sinngemäß.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
0 Kommentare zu § 9 K-BPG