§ 15f K-BPG § 15f

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1.

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können,

2.

das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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