§ 26 K-BPG Kundmachungen

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1.              nach Gegenstand und Fundstellen:

              a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

              b) harmonisierte technische Spezifikationen.

2.              im Volltext:

              a) die Baustoffliste ÖA;

              b) die Baustoffliste ÖE;

              c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.

(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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