(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
1. nach Gegenstand und Fundstellen:
a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
b) harmonisierte technische Spezifikationen.
2. im Volltext:
a) die Baustoffliste ÖA;
b) die Baustoffliste ÖE;
c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.
(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.
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