§ 22 K-BPG Mitgliedschaft des Landes

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein (2. Abschnitt der Vereinbarung LGBl. Nr. 35/2013).

(2) Das Land Kärnten ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten zu tragen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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