(1) Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. | sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen; | |||||||||
2. | für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 15d) ausgestellt wurde; | |||||||||
3. | sie die CE-Kennzeichnung (§ 15e) tragen. |
(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes
1. | sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 15e) trägt, und | |||||||||
2. | für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 15d) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. |
(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
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