Anl. 1 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 104/2022LGBl Nr 43/2024)InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 10443 aus 20222024,)Inkrafttreten
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft. Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in KraftArt. römisch eins Ziffer 14 bis 18 (betreffend Paragraph 26, Absatz 2 bis 5a und Paragraph 26 a, K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft
  3. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des Paragraph 84, K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2024
(LGBl Nr 104/2022LGBl Nr 43/2024)InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 10443 aus 20222024,)Inkrafttreten
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft. Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in KraftArt. römisch eins Ziffer 14 bis 18 (betreffend Paragraph 26, Absatz 2 bis 5a und Paragraph 26 a, K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft
  3. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des Paragraph 84, K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten