§ 83 K-AGO Bildung

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung einzelner Aufgabenvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit hiedurchdadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird (Art. 116a Abs. 2 B-VG). Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013

(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung einzelner Aufgabenvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit hiedurchdadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird (Art. 116a Abs. 2 B-VG). Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.

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