§ 5 K-ABG

K-ABG - Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

In Kraft seit 21.12.2019 bis 31.12.9999
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