§ 5 K-ABG

Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

Soweit(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in diesemKraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wirdvom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, sindLGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 21.01.2011 bis 20.12.2019

Soweit(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in diesemKraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wirdvom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, sindLGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten