Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“.
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung besteht aus einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
(2) Innerhalb der Agrarbehörde ist ein eigener „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der Agrarbehörde zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde haben die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde darf nur ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde und der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in
der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in
der weiblichen Form.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
Gesetz über die Einrichtung einer Agrarbehörde Kärnten (Kärntner Agrarbehördegesetz - K-ABG)
StF: 3/2011
Änderung
Inhaltsverzeichnis: | |
§ 1 – Agrarbehörde | |
§ 2 – Organisation | |
§ 3 – Bestellungsvoraussetzungen | |
§ 4 – Sprachliche Gleichstellung | |
§ 5 – Verweise | |
§ 6 – Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen |