(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung besteht aus einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
(2) Innerhalb der Agrarbehörde ist ein eigener „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der Agrarbehörde zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde haben die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.
0 Kommentare zu § 2 K-ABG